BFH - Beschluß vom 09.07.1999
IX S 5/99

BFH - Beschluß vom 09.07.1999 (IX S 5/99) - DRsp Nr. 1999/8688

BFH, Beschluß vom 09.07.1999 - Aktenzeichen IX S 5/99

DRsp Nr. 1999/8688

Gründe:

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Beschluß vom 23. Dezember 1998 die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Finanzgerichts (FG) vom 11. November 1998 als unzulässig verworfen, weil der Antragsteller nicht gemäß Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFHEntlG) durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer vertreten war.

Dagegen wendet sich der Antragsteller persönlich mit einer Gegenvorstellung, die er bisher nicht begründet hat.

Die Gegenvorstellung ist unzulässig.

Der Antragsteller hat die Gegenvorstellung nicht wirksam erhoben, weil er nicht zu den in Art. 1 Nr. 1 BFHEntlG abschließend bezeichneten Personen gehört, die wirksam Anträge bei dem BFH stellen können. Der Vertretungszwang nach dieser Vorschrift gilt auch für das Einreichen einer Gegenvorstellung (BFH-Beschluß vom 19. August 1998 X B 84/98, BFH/NV 1999, 210). Den Antrag des Antragstellers, ihm für dieses Verfahren einen Prozeßvertreter beizuordnen, hat der erkennende Senat durch Beschluß vom 14. April 1999 abgelehnt.