BFH - Beschluss vom 09.07.2007
I B 114/06
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 10.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 155/03

BFH - Beschluss vom 09.07.2007 (I B 114/06) - DRsp Nr. 2007/19039

BFH, Beschluss vom 09.07.2007 - Aktenzeichen I B 114/06

DRsp Nr. 2007/19039

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) im Streitjahr (1995) unbeschränkt steuerpflichtig war.

Die Klägerin stammt aus A (Ausland) und war im Streitjahr Berufssportlerin. Sie war ledig, hatte aber ein Kind, das in A bei seinem Vater --dem späteren Ehemann der Klägerin-- lebte. Trainiert wurde sie von dem in Deutschland --und zwar in X-- ansässigen V.

Im Dezember 1996 beantragte die Klägerin bei der deutschen Botschaft in A die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis; dabei gab sie an, dass sie im Streitjahr nach Deutschland eingereist sei. Von ihr selbst nachträglich erstellte Aufzeichnungen besagen, dass sie sich im Streitjahr insgesamt an 97 Tagen in Deutschland --davon 82 Tage in X-- und an 109 Tagen zu Familienbesuchen in A aufgehalten habe; die übrigen Tage habe sie wettbewerbs- oder trainingsbedingt im sonstigen Ausland verbracht. In X war die Klägerin jeweils in einer Ferienwohnungsanlage untergebracht; ob ihr dort stets dieselbe Wohnung zur Verfügung stand oder sie unterschiedliche Zimmer genutzt hat, ist zwischen den Beteiligten streitig.