BFH - Beschluss vom 09.07.2007
I B 156/06
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 2129
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 26.10.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 4504/04

BFH - Beschluss vom 09.07.2007 (I B 156/06) - DRsp Nr. 2007/17460

BFH, Beschluss vom 09.07.2007 - Aktenzeichen I B 156/06

DRsp Nr. 2007/17460

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig.

1. a) Nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO müssen in der Beschwerdeschrift diese Voraussetzungen dargelegt werden. Hierzu sind schlüssig Tatsachen vorzutragen, aus denen sich ergibt, dass ein Verfahrensmangel vorliegt und dass das angefochtene Urteil auf ihm beruhen kann. Dabei ist der materiell-rechtliche Standpunkt des Finanzgerichts (FG) zugrunde zu legen (ständige Rechtsprechung, z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH--- vom 6. Juli 1999 VIII R 12/98, BFHE 189, 148, BStBl II 1999, 731).