BFH - Beschluss vom 09.07.2007
I B 157/06
Vorinstanzen:
FG Berlin, vom 23.10.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 9126/03

BFH - Beschluss vom 09.07.2007 (I B 157/06) - DRsp Nr. 2007/17549

BFH, Beschluss vom 09.07.2007 - Aktenzeichen I B 157/06

DRsp Nr. 2007/17549

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit einer Haftungsinanspruchnahme.

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) war Geschäftsführerin einer GmbH; nach der Ablehnung eines Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist die Klägerin alleinige Liquidatorin der GmbH. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) hat gegenüber der Klägerin zwei Haftungsbescheide erlassen, gegen die die Klägerin nach erfolglosem Einspruchsverfahren Klage erhoben hat. Im Klageverfahren hatte die Klägerin in einem Schriftsatz vom 7. Juli 2003 auf eine neue Wohnsitzanschrift hingewiesen. Später wurde einer der angefochtenen Haftungsbescheide vom FA aufgehoben.

Eine Ladung zum Termin zur mündlichen Verhandlung sollte der Klägerin durch Postzustellungsurkunde zugestellt werden; die Adressierung erfolgte an die bei Klageerhebung angegebene Adresse. Ausweislich der Postzustellungsurkunde kam es insoweit am 27. September 2006 zu einer Niederlegung der Sendung. Zum Termin ist für die Klägerin niemand erschienen. Die Klage wurde vom Finanzgericht (FG) Berlin durch Urteil vom 23. Oktober 2006 9 K 9126/03 abgewiesen.

Mit der Nichtzulassungsbeschwerde macht die Klägerin einen Verfahrensfehler geltend.

Die Klägerin beantragt sinngemäß, die Revision gegen das Urteil des FG Berlin vom 23. Oktober 2006 zuzulassen.