BFH - Beschluss vom 09.07.2007
I B 20/07
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 13.12.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 720/02

BFH - Beschluss vom 09.07.2007 (I B 20/07) - DRsp Nr. 2007/18721

BFH, Beschluss vom 09.07.2007 - Aktenzeichen I B 20/07

DRsp Nr. 2007/18721

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten über die einkommenswirksame Berücksichtigung von Mietaufwand.

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), eine GmbH, ist seit dem 1. Juni 1997, im Streitjahr, Betriebsgesellschaft im Rahmen einer Betriebsaufspaltung. Alleiniger Gesellschafter und zugleich Geschäftsführer ist der alleinige Gesellschafter der Besitzgesellschaft, X. Betriebsgerätschaften hat die Klägerin durch Vertrag seit dem 1. Juni 1997 von der Besitzgesellschaft angemietet; das Unternehmen der Klägerin wurde im Streitjahr in Räumlichkeiten betrieben, die seit dem Beginn der Betriebsaufspaltung im Eigentum der Besitzgesellschaft standen. Zum 1. Januar 1998 ist insoweit ein Mietvertrag geschlossen worden. Im Zuge der in 1998 durchgeführten Abschlussarbeiten zum Jahresabschluss zum 31. Dezember 1997 wurde bei der Klägerin einkommenswirksam unter Hinweis auf einen mündlichen Mietvertrag eine Verbindlichkeit (136 873 DM) berücksichtigt. Darüber hinaus wurde ein Betrag von 6 517 DM als Mietertrag erfasst; insoweit bestand ein Mietverhältnis über eine "Werkswohnung", das zwischen dem Unternehmen (vor der Betriebsaufspaltung mit derselben Firma wie die Klägerin) und den Mietern geschlossen worden war, wobei der Mietzins weiterhin dem Konto gutgeschrieben wurde, das die Klägerin von dem früheren Unternehmen übernommen hat.