BFH - Beschluss vom 09.07.2007
I B 25/07
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 20.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 16 K 378/04

BFH - Beschluss vom 09.07.2007 (I B 25/07) - DRsp Nr. 2007/19410

BFH, Beschluss vom 09.07.2007 - Aktenzeichen I B 25/07

DRsp Nr. 2007/19410

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig, da der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) keinen Revisionszulassungsgrund in der gesetzlich gebotenen Weise dargetan hat.

1. Nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO müssen in der Beschwerdeschrift diese Voraussetzungen dargelegt werden. Hierzu sind schlüssig Tatsachen vorzutragen, aus denen sich ergibt, dass ein Verfahrensmangel vorliegt und dass das angefochtene Urteil auf ihm beruhen kann. Dabei ist der materiell-rechtliche Standpunkt des Finanzgerichts (FG) zugrunde zu legen (ständige Rechtsprechung, z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 6. Juli 1999 VIII R 12/98, BFHE 189, 148, BStBl II 1999, 731).

Der Kläger rügt, das FG habe § 76 Abs. 1 FGO verletzt, denn es habe nicht aufgeklärt, ob er in den Jahren 1989 und 1990 den Schwerpunkt seiner Lebensinteressen in Island oder in Deutschland gehabt und ob er im Inland über eine eigene Betriebsstätte verfügt habe. Er legt jedoch nicht dar, inwieweit das angefochtene Urteil --ausgehend von der Rechtsauffassung des FG-- auf dem geltend gemachten Verfahrensfehler beruhen kann.