BFH - Beschluss vom 09.07.2007
I B 92/06
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 10.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 6330/03

BFH - Beschluss vom 09.07.2007 (I B 92/06) - DRsp Nr. 2007/16353

BFH, Beschluss vom 09.07.2007 - Aktenzeichen I B 92/06

DRsp Nr. 2007/16353

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten über die Abziehbarkeit von Betriebsausgaben aus Subunternehmerrechnungen.

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), eine GmbH, betreibt ein Bauunternehmen (Hoch- und Tief- bzw. Straßenbau). Sie erwirtschaftete im Streitjahr 1996 unter Einsatz von Aufwendungen für bezogene Leistungen in Höhe von 186 931 DM Umsatzerlöse von 794 126 DM und einen Jahresüberschuss in Höhe von 55 718 DM. Von einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung wurde der Vorsteuerabzug aus über Subunternehmerleistungen erstellten Eingangsrechnungen beanstandet (A-GmbH, 167 397,20 DM netto, 25 109,58 DM Vorsteuer; B-GmbH, 15 813,66 DM netto, 2 372,05 DM Vorsteuer; C-GmbH, 1 996,60 DM netto, 299,49 DM Vorsteuer). Eine Klage gegen die vom Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) insoweit geänderte Umsatzsteuerfestsetzung wurde zurückgenommen, nachdem ein gegen den Geschäftsführer der Klägerin eingeleitetes Strafverfahren unter der Auflage einer Geldbuße von 10 000 DM gemäß § 153a der Strafprozessordnung vorläufig eingestellt worden war.