BFH - Beschluss vom 09.07.2007
III S 1/07
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 2113

BFH - Beschluss vom 09.07.2007 (III S 1/07) - DRsp Nr. 2007/16480

BFH, Beschluss vom 09.07.2007 - Aktenzeichen III S 1/07

DRsp Nr. 2007/16480

Gründe:

I. Der Kläger, Revisionsbeklagte und Antragsteller (Kläger) hat einen im Jahr 1980 geborenen Sohn, der sich bis Juni 2004 in Ausbildung zum technischen Zeichner befand und ab 15. Oktober 2004 Maschinenbau studierte.

Die Beklagte und Revisionsklägerin (Familienkasse) lehnte mit Bescheid vom 10. Dezember 2004 den Antrag des Klägers auf Gewährung von Kindergeld für seinen Sohn für die Monate Januar bis Juni und Oktober bis Dezember 2004 ab, da die voraussichtlichen Einkünfte und Bezüge des Sohnes in dieser Zeit den anteiligen Jahresgrenzbetrag von (9/12 von 7 680 EUR =) 5 760 EUR (§ 32 Abs. 4 Sätze 1 und 7 des Einkommensteuergesetzes -- EStG -- in der für das Jahr 2004 geltenden Fassung) überschritten. Den hiergegen gerichteten Einspruch wies die Familienkasse zurück; der Kläger erhob keine Klage.