BFH - Beschluss vom 09.07.2008
IX B 56/08
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 30.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 1745/07

BFH - Beschluss vom 09.07.2008 (IX B 56/08) - DRsp Nr. 2008/16042

BFH, Beschluss vom 09.07.2008 - Aktenzeichen IX B 56/08

DRsp Nr. 2008/16042

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet. Der geltend gemachte Verfahrensfehler (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) einer Verletzung der gerichtlichen Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 FGO) liegt nicht vor. Das Finanzgericht hat die Klägerin und Beschwerdeführerin --worauf der Beklagte und Beschwerdegegner in seiner Beschwerdeerwiderung zutreffend hinweist-- mit einem der Klägerin förmlich zugestellten Schreiben des Berichterstatters vom 12. Oktober 2007 unter Fristsetzung nach § 79b Abs. 2 FGO aufgefordert, die geltend gemachten Aufwendungen zu belegen. Hierauf ist die Klägerin nicht eingegangen. Sie hat auch an der mündlichen Verhandlung nicht teilgenommen (vgl. dazu den Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 15. Januar 2007 IX B 239/06, BFH/NV 2007, 1088).

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz, vom 30.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 1745/07