BFH - Beschluss vom 09.07.2008
V S 10/08

BFH - Beschluss vom 09.07.2008 (V S 10/08) - DRsp Nr. 2008/17691

BFH, Beschluss vom 09.07.2008 - Aktenzeichen V S 10/08

DRsp Nr. 2008/17691

Gründe:

I. Der Kläger, Revisionskläger und Rügeführer (Kläger) ist Steuerberater.

Er war im Streitjahr 1995 als vom Nachlassgericht bestellter Testamentsvollstrecker entgeltlich in zwei Fällen tätig, in denen die Erben ihren Wohnsitz in den Vereinigten Staaten von Amerika hatten.

Ferner führte der Kläger entgeltliche Leistungen als Nachlasspfleger in drei Fällen aus, in denen die Erben in der Ukraine, den Vereinigten Staaten von Amerika und Jugoslawien wohnten. Dem Kläger wurde dabei jeweils vom Nachlassgericht auch die Ermittlung der Erben übertragen.

Streitig ist, ob diese Umsätze des Klägers im Inland steuerbar sind. Der Kläger ist der Auffassung, die Leistungen habe er nach § 3a Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 Nr. 3, 5 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) 1993 und Art. 9 Abs. 2 Buchst. e 3. Gedankenstrich der im Streitjahr geltenden Fassung der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern 77/388/EWG (Richtlinie 77/388/EWG) an den ausländischen Wohnsitzen der Erben ausgeführt.

Die Klage vor dem Finanzgericht (FG) hatte keinen Erfolg.