BFH - Beschluss vom 09.07.2008
VI B 5/08
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 10.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen K 1072/07

BFH - Beschluss vom 09.07.2008 (VI B 5/08) - DRsp Nr. 2008/16718

BFH, Beschluss vom 09.07.2008 - Aktenzeichen VI B 5/08

DRsp Nr. 2008/16718

Gründe:

Die Beschwerde des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) ist unzulässig und deshalb zu verwerfen. Die Beschwerdebegründung genügt nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

1. Nach § 115 Abs. 2 FGO ist die Revision nur zuzulassen, wenn (1.) die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, (2.) die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erfordert oder (3.) ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO müssen in der Begründung der Beschwerde die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO dargelegt werden (zu den Anforderungen an die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde: Beermann, Deutsche Steuerzeitung 2001, 312; vgl. auch Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 19. August 1997 7 B 261/97, Neue Juristische Wochenschrift 1997, 3328).