BFH - Beschluss vom 09.07.2008
XI S 1/08

BFH - Beschluss vom 09.07.2008 (XI S 1/08) - DRsp Nr. 2008/16725

BFH, Beschluss vom 09.07.2008 - Aktenzeichen XI S 1/08

DRsp Nr. 2008/16725

Gründe:

I. Der Kläger und Antragsteller (Antragsteller), ein Unternehmer, ließ in den Streitjahren 2000 und 2001 ein Wohnhaus errichten, in dem er laut Bauplan auf 19,19 % der Wohnfläche ein Arbeitszimmer einrichtete.

In seiner am 30. März 2001 beim Beklagten und Antragsgegner (Finanzamt --FA--) eingegangenen Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2000 machte er keine Vorsteuer aus den Herstellungskosten des Gebäudes geltend. Am 23. März 2004 reichte er eine berichtigte Umsatzsteuererklärung ein, in der er Vorsteuern aus den Herstellungskosten des Wohnhauses abzog. Das lehnte das FA nach einer Außenprüfung ab, weil der Antragsteller das Gebäude im Zeitpunkt des Leistungsbezugs nicht seinem Unternehmen zugeordnet habe.

Für das Jahr 2001 gab der Antragsteller erstmals am 23. März 2004 eine Umsatzsteuererklärung ab, in der er Vorsteuer aus den Herstellungskosten für das Wohnhaus und aus einem "Abrechnungspapier" an eine seiner Organgesellschaften geltend machte. Auch diese Vorsteuern ließ das FA nach einer Außenprüfung nicht zum Abzug zu.

Die Klagen hatten keinen Erfolg.