I. Der Kläger und Beschwerdegegner (Kläger) machte in der Einkommensteuererklärung 1991 Vorsorgeaufwendungen in Höhe von 11263 DM geltend, die der Beklagte und Beschwerdeführer (das Finanzamt - FA -) mit dem nach § 10 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) abziehbaren Höchstbetrag von 3510 DM als Sonderausgaben berücksichtigte. Das FA setzte die Einkommensteuer unter anderem hinsichtlich der beschränkt abziehbaren Vorsorgeaufwendungen vorläufig fest.
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