BFH - Beschluß vom 09.08.1999
III B 21/99

BFH - Beschluß vom 09.08.1999 (III B 21/99) - DRsp Nr. 2000/523

BFH, Beschluß vom 09.08.1999 - Aktenzeichen III B 21/99

DRsp Nr. 2000/523

Gründe:

Das Rechtsmittel kann keinen Erfolg haben, weil die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ihre auf § 115 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gestützte Beschwerde nicht ausreichend begründet haben (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO).

1. Soweit das Vorbringen im Kern in Einwänden gegen die Richtigkeit des angefochtenen Urteils besteht, wird kein Zulassungsgrund i.S. des § 115 Abs. 2 FGO dargelegt (s. dazu näher Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Anm. 58 und 62, m.w.N.). Das gilt insbesondere bezüglich des Vortrags, das Finanzgericht (FG) habe bei seiner Entscheidung, bei den hier streitigen Baumaßnahmen handle es sich um den Umbau eines bereits bestehenden Gebäudes, nicht berücksichtigt, daß völlig neue Baukörper errichtet worden seien, sowie hinsichtlich des Hinweises, das FG hätte zumindest eine abschnittsweise Betrachtung der einzelnen Gebäudeteile vornehmen und diese jeweils für sich betrachtet beurteilen müssen.