BFH - Beschluß vom 09.08.1999
VII B 148/99

BFH - Beschluß vom 09.08.1999 (VII B 148/99) - DRsp Nr. 2000/704

BFH, Beschluß vom 09.08.1999 - Aktenzeichen VII B 148/99

DRsp Nr. 2000/704

Gründe:

Das Finanzgericht hat in seinem Urteil vom 13. April 1999 beschlossen, den Streitwert des Verfahrens auf ... DM festzusetzen, und die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) in der dem Urteil beigefügten Rechtsmittelbelehrung dahin unterrichtet, der Beschluß sei unanfechtbar.

Die Klägerin hat jedoch gegen den Beschluß über den Streitwert Beschwerde erheben lassen.

Die Beschwerde ist unstatthaft. Gegen Beschlüsse über die Festsetzung des Streitwerts ist nach § 25 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 5 Abs. 2 Satz 3 des Gerichtskostengesetzes (GKG) die Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes nicht statthaft.