Die Zulässigkeit der Beschwerde gegen die vor dem 1. Januar 2001 zugestellte Vorentscheidung richtet sich nach den bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Bestimmungen (Art.
Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat in der Beschwerdeschrift keinen Zulassungsgrund i.S. des § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) a.F. in einer den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO a.F. entsprechenden Weise geltend gemacht. Insbesondere hat sie weder die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt noch einen Verfahrensmangel der Vorinstanz bezeichnet.
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