BFH - Beschluß vom 09.08.2001
I B 40/00

BFH - Beschluß vom 09.08.2001 (I B 40/00) - DRsp Nr. 2001/15898

BFH, Beschluß vom 09.08.2001 - Aktenzeichen I B 40/00

DRsp Nr. 2001/15898

Gründe:

Die Zulässigkeit der Beschwerde gegen die vor dem 1. Januar 2001 zugestellte Vorentscheidung richtet sich nach den bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Bestimmungen (Art. 4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze --2.FGOÄndG-- vom 19. Dezember 2000, BGBl I 2000, 1757, BStBl I 2000, 1567). Sie ist zu verneinen, die Beschwerde war daher zu verwerfen.

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat in der Beschwerdeschrift keinen Zulassungsgrund i.S. des § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) a.F. in einer den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO a.F. entsprechenden Weise geltend gemacht. Insbesondere hat sie weder die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt noch einen Verfahrensmangel der Vorinstanz bezeichnet.