BFH - Beschluß vom 09.08.2001
III R 14/01
Fundstellen:
BFH/NV 2002, 48

BFH - Beschluß vom 09.08.2001 (III R 14/01) - DRsp Nr. 2001/15906

BFH, Beschluß vom 09.08.2001 - Aktenzeichen III R 14/01

DRsp Nr. 2001/15906

Gründe:

I. Das Finanzgericht (FG) wies die vom Kläger und Revisionskläger (Kläger) erhobene Klage wegen einer übermäßigen Einkommensteuerbelastung in den Streitjahren 1997 und 1998 unter Fortführung des Urteils des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 11. August 1999 XI R 77/97 (BFHE 189, 413, BStBl II 1999, 771) als unbegründet ab und ließ die Revision zu. Nach der dem Urteil beigefügten Rechtsmittelbelehrung war u.a. die Revision innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem BFH schriftlich einzulegen. Am Schluss der Rechtsmittelbelehrung wird sowohl die Postanschrift des BFH als auch der Telefax-Anschluss mitgeteilt.

Das Urteil des FG ist ausweislich der Postzustellungsurkunde den Prozessvertretern am 27. Februar 2001 zugestellt worden.

Die Prozessvertreter legten namens des Klägers mit am 27. März 2001 (15.25 Uhr) beim FG München eingegangenen Telefax Revision ein und beantragten, die Frist zur Begründung bis zum 30. Juni 2001 zu verlängern. Das FG München übermittelte die Revisionsschrift per Telefax am 28. März 2001 (11.31 Uhr) an den BFH.