BFH - Beschluß vom 09.08.2001
III R 58/99
Fundstellen:
BFH/NV 2002, 49

BFH - Beschluß vom 09.08.2001 (III R 58/99) - DRsp Nr. 2001/15965

BFH, Beschluß vom 09.08.2001 - Aktenzeichen III R 58/99

DRsp Nr. 2001/15965

Gründe:

I. Mit ihrer nach erfolglosem Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid 1994 erhobenen Klage machten die zur Einkommensteuer zusammen veranlagten Kläger und Revisionskläger (Kläger) geltend, ihre Gesamtsteuerbelastung mit Ertragsteuern sei verfassungswidrig, denn sie übersteige 50 v.H. des zu versteuernden Einkommens. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab, ließ aber die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zu.

Gegen dieses Urteil legten die Kläger unter dem Briefkopf der X-Steuerberatungsgesellschaft mbH Revision ein. Im Revisionsschreiben ist die GmbH als Prozessbevollmächtigte genannt und der Unterschrift vorangestellt. Die Vollmacht lautet auf die GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer, Steuerberater Y. Auch der Fristverlängerungsantrag für die Revisionsbegründung sowie der Antrag nach § 68 der Finanzgerichtsordnung (FGO) wurden unter dem Briefkopf der Steuerberatungsgesellschaft erstellt, weisen jeweils vor der Unterschrift die X-Steuerberatungsgesellschaft mbH aus und sind zudem in der "Wir-Form" gestellt.

Nach einem Hinweis der Geschäftsstelle vom 16. Dezember 1999 legte Steuerberater Y, der zugleich Geschäftsführer der GmbH ist, mit Schreiben vom 22. Dezember 1999, eingegangen am 27. Dezember 1999, Revision beim FG ein und beantragte wegen der Versäumung der Klagefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.