BFH - Beschluss vom 09.08.2004
II B 123/03
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 17.07.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 776/99

BFH - Beschluss vom 09.08.2004 (II B 123/03) - DRsp Nr. 2004/16948

BFH, Beschluss vom 09.08.2004 - Aktenzeichen II B 123/03

DRsp Nr. 2004/16948

Gründe:

I. Am 4. März 1995 schlossen die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) mit der X-Immobilien GbR einen privatschriftlichen Werkvertrag über die Errichtung eines Einfamilienhauses auf dem Gebiet des Bebauungsplanes Flurstück 27e in ... zum Festpreis von 424 240 DM. In dem Vertrag heißt es, alle Änderungen und/oder Ergänzungen bedürften der Schriftform. Das Schriftformerfordernis könne seinerseits nur schriftlich abbedungen werden. Nebenabreden seien nicht getroffen.

Aufgrund notariell beurkundeten Kaufvertrages vom 8. März 1995 erwarben die Kläger als Miteigentümer je zur Hälfte von der X-Bauträger GbR eine noch zu vermessende Teilfläche des Flurstücks 27e zum Gesamtkaufpreis von 48 300 DM.