BFH - Beschluss vom 09.08.2005
V E 1/05

BFH - Beschluss vom 09.08.2005 (V E 1/05) - DRsp Nr. 2005/18259

BFH, Beschluss vom 09.08.2005 - Aktenzeichen V E 1/05

DRsp Nr. 2005/18259

Gründe:

I. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat die Beschwerde der Kostenschuldnerin und Erinnerungsführerin (Kostenschuldnerin) wegen Nichtzulassung der Revision mit seinem dem Kostenansatz zugrunde liegenden Beschluss vom 28. Dezember 2004 V B 64/04 als unzulässig verworfen. Zugleich hat der Senat den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) abgelehnt (V S 7/04 -PKH-).

Gegen den Kostenansatz wendet sich die Kostenschuldnerin mit der Erinnerung, mit der sie im Wesentlichen geltend macht, die Voraussetzungen für einen Kostenbescheid hätten nicht vorgelegen, weil sie eine Beschwerde erst nach Gewährung von PKH habe einlegen wollen.

II. Die Erinnerung der Kostenschuldnerin hat keinen Erfolg. Die Kostenrechnung für das Rechtsmittelverfahren entspricht dem Gesetz.

1. Die Kostenrechnung ist als solche nicht zu beanstanden. Sie entspricht dem Grunde und der Höhe nach dem Gesetz.