I. Streitig ist die Rechtmäßigkeit eines Bescheides, mit dem die Aufhebung von Festsetzungen (Gewerbesteuermessbeträge) rückgängig gemacht wurde.
Für die Rechtsvorgängerin der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), die X-GmbH, wurden auf der Grundlage entsprechender Steuererklärungen Gewerbesteuermessbeträge für die Erhebungszeiträume 1996 bis 1998 (Streitjahre) festgesetzt. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) erhielt später von einem Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung (FA-GKBp) eine Mitteilung des Inhalts, dass eine gewerbesteuerliche Organschaft (mit der X-GmbH als Organ) "grundsätzlich ab 1996 anzuerkennen" sei. Das FA hob hiernach die Festsetzungen der Gewerbesteuermessbeträge der Streitjahre (und der Jahre 1999 und 2000) auf der Grundlage des § 174 der Abgabenordnung (AO) in einem Sammelbescheid auf. Kurze Zeit später wurde das FA vom FA-GKBp darüber informiert, die Mitteilung sei so zu verstehen, dass die Organschaft im konkreten Fall der X-GmbH erst ab 1999 bestehe. Das FA "berichtigte" daraufhin den Aufhebungsbescheid unter Hinweis auf § 129 AO in der Weise, dass sich die Aufhebung nur auf die Jahre 1999 und 2000 erstrecken solle, die Festsetzungen der Streitjahre "somit weiterhin gültig" seien.
Testen Sie "Kanzleitrainer Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|