BFH - Beschluss vom 09.08.2007
IV B 102/06
Vorinstanzen:
FG München, vom 25.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 4033/03

BFH - Beschluss vom 09.08.2007 (IV B 102/06) - DRsp Nr. 2007/21151

BFH, Beschluss vom 09.08.2007 - Aktenzeichen IV B 102/06

DRsp Nr. 2007/21151

Gründe:

I. Die Beschwerdeführerin war als Miterbin eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes Beigeladene im vorausgegangenen Klageverfahren. Der Erbengemeinschaft, die bereits seit 1912 fortgeführt wird, gehörten im Streitjahr (1997) bis zum 3. Juli neben der Beschwerdeführerin neun weitere Miterben an. Fünf der Miterben, unter ihnen die Klägerin im Klageverfahren (Klägerin), übertrugen an diesem Tag ihre Anteile an der Erbengemeinschaft zu gleichen Teilen auf die verbliebenen fünf Miterben --die Beigeladenen-- und erhielten als Gegenleistung hierfür aus dem Nachlass Grundstücke jeweils zum Alleineigentum.

Die Klägerin hatte außerdem im Jahr 1994 einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb geerbt und ab 1. Dezember 1994 an ihren Sohn verpachtet. Der Gewinn dieses Betriebes wurde nach § 13a des Einkommensteuergesetzes (EStG) ermittelt.