BFH - Beschluss vom 09.08.2007
X B 210/06
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 2106
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 07.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 154/04

BFH - Beschluss vom 09.08.2007 (X B 210/06) - DRsp Nr. 2007/16398

BFH, Beschluss vom 09.08.2007 - Aktenzeichen X B 210/06

DRsp Nr. 2007/16398

Gründe:

I. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) sind Eheleute, die für das Streitjahr (1996) zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Der Kläger ist Inhaber einer Bäckerei, die Klägerin ist bei ihm angestellt. In der Zeit vom 13. Mai bis 22. Mai 1996 unternahmen die Kläger eine Studienreise nach Japan, die von der X-GmbH organisiert und durchgeführt worden war und an der ausschließlich Angehörige des Bäckerhandwerks und des dazugehörigen Vertriebs teilgenommen hatten. Lt. Programm umfasste die Reise u.a. die Besichtigung verschiedener Bäckereien, Verkaufsstände und Einkaufszentren in den Städten Tokio, Yokohama, Osaka, Kobe und Kyoto. Daneben fand am 19. Mai 1996 eine dreistündige Stadtrundfahrt durch Osaka statt; der 21. Mai 1996 stand ab 14.00 Uhr zur freien Verfügung.

Nach einer Außenprüfung vertrat der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) --dem Prüfer folgend-- die Auffassung, dass die Aufwendungen für die Teilnahme des Klägers (... DM) nicht betrieblich veranlasst gewesen seien, sondern Kosten der privaten Lebensführung dargestellt hätten. Die Aufwendungen für die Teilnahme der Ehefrau (... DM) beurteilte das FA als geldwerten Vorteil aus dem Arbeitsverhältnis, um den es deren Bruttoarbeitslohn erhöhte.