Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) wurden für das Jahr 1983 mit bestandskräftigem Einkommensteuerbescheid vom 18. Februar 1985 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Hierbei berücksichtigte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt - FA -) für zwei Kinder der Kläger Kinderfreibeträge von je 432 DM.
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