BFH - Beschluß vom 09.09.1999
VII B 266/98

BFH - Beschluß vom 09.09.1999 (VII B 266/98) - DRsp Nr. 2000/616

BFH, Beschluß vom 09.09.1999 - Aktenzeichen VII B 266/98

DRsp Nr. 2000/616

Gründe:

Dem Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist durch Verfügung des Beklagten und Beschwerdegegners zu 1. (Finanzamt --FA--) vom 7. April 1992 die Hilfeleistung in Steuersachen untersagt und für den Fall der Zuwiderhandlung ein Zwangsgeld angedroht worden. Die hiergegen und gegen die dazu ergangenen Beschwerdeentscheidungen der Beklagten und Beschwerdegegnerin zu 2. (Oberfinanzdirektion) erhobene Klage hat das Finanzgericht abgewiesen. Wegen Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Kläger Beschwerde erhoben. Im Verlauf des Beschwerdeverfahrens ist er zum Steuerberater bestellt worden; das beklagte FA hat daraufhin die angefochtene Untersagungsverfügung aufgehoben.