BFH - Beschluß vom 09.09.1999
VII B 269/99

BFH - Beschluß vom 09.09.1999 (VII B 269/99) - DRsp Nr. 2000/631

BFH, Beschluß vom 09.09.1999 - Aktenzeichen VII B 269/99

DRsp Nr. 2000/631

Gründe:

Dem Kläger, Antragsteller und Beschwerdeführer (Kläger) ist durch Verfügung des Beklagten, Antragsgegners und Beschwerdegegners zu 1. (Finanzamt) vom 7. April 1992 die Hilfeleistung in Steuersachen untersagt und für den Fall der Zuwiderhandlung ein Zwangsgeld angedroht worden. Die hiergegen und gegen die dazu ergangenen Beschwerdeentscheidungen der Beklagten, Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin zu 2. (Oberfinanzdirektion) erhobene Klage hat das Finanzgericht (FG) abgewiesen. Mit Antrag vom 16. Juli 1996 hat der Kläger in mehrfacher Hinsicht Berichtigung des Tatbestands des Urteils beantragt. Das FG hat den Berichtigungsantrag als unzulässig abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Klägers.