BFH - Beschluss vom 09.09.2004
IV B 233/02
Vorinstanzen:
FG Brandenburg, vom 23.10.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 2384/00

BFH - Beschluss vom 09.09.2004 (IV B 233/02) - DRsp Nr. 2004/17540

BFH, Beschluss vom 09.09.2004 - Aktenzeichen IV B 233/02

DRsp Nr. 2004/17540

Gründe:

Die Beschwerde ist nicht begründet.

I. Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alternative der Finanzgerichtsordnung -- FGO --)

In der Beschwerdebegründung wird schon nicht in zulässiger Weise dargetan, dass eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist. Hierzu wäre erforderlich gewesen, dass in der Beschwerdebegründung ein abstrakter Rechtssatz des erstinstanzlichen Urteils herausgestellt wird, der mit den tragenden Rechtsausführungen in den angeführten BFH-Entscheidungen nicht übereinstimmt (ständige Rechtsprechung; vgl. aus neuerer Zeit: BFH-Beschluss vom 8. März 2004 VII B 334/03, BFH/NV 2004, 974). Hieran fehlt es. Die gerügten Abweichungen sind für den Senat aber auch nicht erkennbar.