BFH - Beschluss vom 09.09.2004
XI S 21/04 (PKH)

BFH - Beschluss vom 09.09.2004 (XI S 21/04 (PKH)) - DRsp Nr. 2004/18122

BFH, Beschluss vom 09.09.2004 - Aktenzeichen XI S 21/04 (PKH)

DRsp Nr. 2004/18122

Gründe:

I. Die Antragstellerin und Klägerin (Antragstellerin) betrieb einen Handel mit ...artikeln. Eine Steuerfahndungsprüfung ergab erhebliche Fehlbeträge in der Buchhaltung der Antragstellerin. Der Beklagte (das Finanzamt --FA--) erhöhte die Umsätze und Gewinne und erließ entsprechende Bescheide. Das Finanzgericht (FG) gab der Klage nur zu einem geringen Teil statt. Mit dem Antrag auf Prozesskostenhilfe (PKH) für eine noch einzulegende Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision macht die Antragstellerin geltend, dass sie alle Einnahmen ordnungsgemäß versteuert habe.

II. Der Antrag hat keinen Erfolg.

Gemäß § 142 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) wird einem Beteiligten, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH gewährt, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.