Die Beschwerde ist unbegründet. Der von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) geltend gemachte Zulassungsgrund liegt nicht vor.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Die aufgeworfenen Rechtsfragen stellen sich im Streitfall zum Teil nicht, zum Teil ergibt sich ihre Beantwortung aus dem Gesetz und zum Teil sind sie durch die Rechtsprechung bereits geklärt. Entsprechend ist auch keine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Fortbildung des Rechts erforderlich (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative FGO).
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