BFH - Beschluss vom 09.09.2008
IX B 3/08
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 2016
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 31.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen III 177/2005

BFH - Beschluss vom 09.09.2008 (IX B 3/08) - DRsp Nr. 2008/19096

BFH, Beschluss vom 09.09.2008 - Aktenzeichen IX B 3/08

DRsp Nr. 2008/19096

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet. Der von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) geltend gemachte Zulassungsgrund liegt nicht vor.

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Die aufgeworfenen Rechtsfragen stellen sich im Streitfall zum Teil nicht, zum Teil ergibt sich ihre Beantwortung aus dem Gesetz und zum Teil sind sie durch die Rechtsprechung bereits geklärt. Entsprechend ist auch keine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Fortbildung des Rechts erforderlich (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative FGO).