BFH - Beschluß vom 09.10.1998
VII B 11/98
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 219

BFH - Beschluß vom 09.10.1998 (VII B 11/98) - DRsp Nr. 1999/620

BFH, Beschluß vom 09.10.1998 - Aktenzeichen VII B 11/98

DRsp Nr. 1999/620

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet. Die Revision ist nicht zuzulassen. Die Rechtssache hat nicht die ihr vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) zugemessene grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).

Nach § 46 Abs. 2 Nr. 4 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) ist die Bestellung als Steuerberater zu widerrufen, wenn der Steuerberater infolge gerichtlicher Anordnung in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt wird. Der beschließende Senat hat bereits in seinem Urteil vom 12. November 1991 VII R 81/90 (BFHE 166, 304, BStBl II 1992, 309) entschieden, daß dies auch dann der Fall ist, wenn über das Vermögen des Steuerberaters das Konkursverfahren eröffnet worden ist und der Steuerberater damit nach § 6 Abs. 1 der Konkursordnung die Befugnis verloren hat, sein zur Konkursmasse gehöriges Vermögen zu verwalten und über dasselbe zu verfügen. Der Senat hat dabei insbesondere darauf hingewiesen, daß allein diese Auslegung des Gesetzes den Zielen des Gesetzgebers entspricht, wie sie in der Begründung des Gesetzentwurfs (BTDrucks 11/3915, S. 23) zum Vierten Steuerberatungs-Änderungsgesetz, durch welches die vorgenannte Vorschrift geschaffen worden ist, zum Ausdruck kommen.