BFH - Beschluß vom 09.10.2001
VIII B 43/01

BFH - Beschluß vom 09.10.2001 (VIII B 43/01) - DRsp Nr. 2002/820

BFH, Beschluß vom 09.10.2001 - Aktenzeichen VIII B 43/01

DRsp Nr. 2002/820

Gründe:

Die Beschwerde des Beklagten (Finanzamt --FA--) ist unbegründet.

Die Entscheidung des Streitfalles erfordert nicht die Klärung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --). Vielmehr hat das Finanzgericht den Sachverhalt des Streitfalles fehlerfrei unter Berücksichtigung der Grundsätze rechtlich gewürdigt, die in der bisherigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zum Abzug von Finanzierungskosten als Werbungskosten (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes -- EStG --) bei den Einkünften aus Kapitalvermögen (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG) im Falle einer wesentlichen Beteiligung (§ 17 EStG) aufgestellt worden sind.

In der Rechtsprechung des BFH ist anerkannt, dass rückständige Zinsen für ein Darlehen zum Erwerb einer wesentlichen Beteiligung i.S. des § 17 EStG, die auf die Zeit bis zur Veräußerung der Beteiligung entfallen, als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG) abgezogen werden können (vgl. BFH-Urteil vom 18. August 1992 VIII R 22/89, BFH/NV 1993, 465), vorausgesetzt, dass der Steuerpflichtige die für eine Verwirklichung des Tatbestands des § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG erforderliche Überschusserzielungsabsicht gehabt hat.