BFH - Beschluss vom 09.10.2008
I B 93/08
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 15.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 4217/05

BFH - Beschluss vom 09.10.2008 (I B 93/08) - DRsp Nr. 2009/548

BFH, Beschluss vom 09.10.2008 - Aktenzeichen I B 93/08

DRsp Nr. 2009/548

Gründe:

I. Das Finanzgericht (FG) hat eine Klage des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) abgewiesen, ohne die Revision gegen sein Urteil zuzulassen. Das Urteil wurde dem Kläger öffentlich zugestellt; die Benachrichtigung über die öffentliche Zustellung wurde am 22. April 2008 ausgehängt und am 26. Mai 2008 von der Gerichtstafel abgenommen.

Der Kläger hat das Urteil fristgerecht mit der Nichtzulassungsbeschwerde angefochten, diese aber bisher nicht begründet. Einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat er trotz eines entsprechenden Hinweises nicht gestellt.