I. Nach dem erfolglos verlaufenen Asylverfahren der Klägerin und Antragstellerin (Klägerin) wurde festgestellt, dass im Hinblick auf ihre Erkrankung und die in ihrer Heimat fehlende fachärztliche Betreuung ein Abschiebeverbot bestehe. Sie erhielt im September 2005 eine befristete Aufenthaltserlaubnis nach §
Die Beklagte (die Familienkasse) lehnte den im Juli 2006 gestellten Antrag auf Bewilligung von Kindergeld für die drei Kinder der Klägerin ab. Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg.
Die Klägerin beantragt, ihr für das beabsichtigte Revisionsverfahren Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung ihrer Prozessbevollmächtigten zu gewähren.
II. Der Antrag hat keinen Erfolg.
Die Gewährung von PKH setzt nach § 142 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 114 Satz 1 der Zivilprozessordnung voraus, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
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