I. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage des Klägers, Beschwerdeführers und Erinnerungsführers (Erinnerungsführer) --Herr X-- abgewiesen. Der beschließende Senat hat die von Herrn X persönlich eingelegte und --trotz Hinweises der Geschäftsstelle-- nicht zurückgenommene Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision mit Beschluss vom 9. Januar 2008 (Az. IV B 111/07) als unzulässig verworfen. Mit Kostenrechnung vom 3. April 2008 setzte die Kostenstelle des Bundesfinanzhofs (BFH) bei einem Streitwert von 110 702 € eine 1/1-Gebühr in Höhe von 1 912 € gegen den Erinnerungsführer fest.
Hiergegen wendet sich dieser mit der Erinnerung und trägt unter anderem vor, dass es "überhaupt keine Ursache für eine gerichtliche Entscheidung (gegeben habe, weil dem BFH lediglich) der Entwurf einer Klageschrift als Begründung für einen Antrag auf Prozesskostenhilfe zugesandt (worden sei)".
Die Vertreterin der Staatskasse (Erinnerungsgegnerin) beantragt, die Erinnerung als unbegründet zurückzuweisen.
II. Die Erinnerung ist nicht begründet.
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