BFH - Beschluss vom 09.10.2008
V R 45/06

BFH - Beschluss vom 09.10.2008 (V R 45/06) - DRsp Nr. 2008/21042

BFH, Beschluss vom 09.10.2008 - Aktenzeichen V R 45/06

DRsp Nr. 2008/21042

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) wendet sich mit dem Antrag auf Tatbestandsberichtigung (§ 108 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) gegen das aufgrund mündlicher Verhandlung ergangene Senatsurteil vom 29. Mai 2008 V R 45/06. Er beantragt, den Tatbestand des Revisionsurteils um bestimmte, von ihm schriftsätzlich vorgetragene Tatsachen zu berichtigen bzw. zu ergänzen, die "im Tatsächlichen vom FA nicht bestritten wurden" und "daher im Revisionsverfahren als unstreitig zu behandeln" seien. Ohne die beantragten Berichtigungen und Ergänzungen seien wesentliche Teile des Urteils und seiner --des Klägers-- Argumentation nicht verständlich. Dies gelte insbesondere für einige der von ihm angeregten Vorlagefragen.

II. Der Antrag auf Tatbestandsberichtigung hat keinen Erfolg.