BFH - Beschluss vom 09.10.2008
VII B 3/08
Normen:
FGO § 76 Abs. 1; MinöStG 1993 § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5; MinöStG 1993 § 25 Abs. 3b;
Fundstellen:
BFH/NV 2009, 421
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 28.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 4104/06

BFH - Beschluss vom 09.10.2008 (VII B 3/08) - DRsp Nr. 2009/1743

BFH, Beschluss vom 09.10.2008 - Aktenzeichen VII B 3/08

DRsp Nr. 2009/1743

Normenkette:

FGO § 76 Abs. 1; MinöStG 1993 § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5; MinöStG 1993 § 25 Abs. 3b;

Gründe:

I.

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist Landwirt und betreibt auf seinem Hof eine Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlage (KWK-Anlage). Antragsgemäß erteilte ihm der Beklagte und Beschwerdegegner (das Hauptzollamt --HZA--) die Erlaubnis zur Verwendung von steuerbegünstigtem leichtem Heizöl. Anlässlich einer Neufassung der Erlaubnis am 7. Juli 2004 gab das HZA dem Kläger auf, zur Feststellung des durchschnittlichen Jahresnutzungsgrades der KWK-Anlage den Stand vorhandener Zähler und den Bestand an Heizöl zum 1. Tag eines jeden Monats durch Anschreibungen aufzuzeichnen. Eine Ende August 2004 durchgeführte Prüfung des Betriebs durch einen Prüfer des HZA führte zu dem Ergebnis, dass der Kläger keine schriftlichen Aufzeichnungen geführt hatte. Der Heizölzähler verfügte nur über ein mechanisches Zählwerk, das beim Erreichen des Endzählerstandes wieder auf Null sprang.