BFH - Beschluss vom 09.10.2008
VII B 31/08
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 21.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 324/07

BFH - Beschluss vom 09.10.2008 (VII B 31/08) - DRsp Nr. 2008/24283

BFH, Beschluss vom 09.10.2008 - Aktenzeichen VII B 31/08

DRsp Nr. 2008/24283

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) beantragte im Juli 2006 die Erteilung verbindlicher Zolltarifauskünfte (vZTA) für spiralförmig verstärkte durchsichtige Kunststoffschläuche, z.T. mit Verbindungsstücken aus weichem Kunststoff, welche sie als "Beatmungsschläuche für Atemtherapiezwecke = medizinisches Zubehör für Beatmungsgeräte sowie CPAP-Geräte" bezeichnete und für die sie die Einreihung in die Unterpos. 9019 20 00 der Kombinierten Nomenklatur (KN) vorschlug. Mit den daraufhin erteilten, auf Einreihungsgutachten der Zolltechnischen Prüfungs- und Lehranstalt (ZPLA) gestützten vZTA wurden die Waren jedoch in die Unterpos. 3917 32 31 bzw. 3917 33 00 KN eingereiht.