I. Die Klage des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) gegen den Widerruf seiner Bestellung als Steuerbevollmächtigter wegen Vermögensverfalls wurde mit Urteil des Finanzgerichts (FG) abgewiesen; die gegen dieses Urteil gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde wurde mit Beschluss des beschließenden Senats vom 5. Juli 2007 VII B 12/07 als unzulässig verworfen. Die anschließend vom Kläger gegen das FG-Urteil erhobene Nichtigkeitsklage wurde vom FG mit Urteil vom 14. Februar 2008 3 K 28/08 abgewiesen. Hiergegen richtet sich die im Namen des Klägers von einer Wirtschaftsberatungs- und Steuerberatungsgesellschaft mbH eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde.
II. Das Rechtsmittel ist unzulässig.
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