BFH - Beschluss vom 09.11.2005
III S 22/05 (PKH)

BFH - Beschluss vom 09.11.2005 (III S 22/05 (PKH)) - DRsp Nr. 2006/1466

BFH, Beschluss vom 09.11.2005 - Aktenzeichen III S 22/05 (PKH)

DRsp Nr. 2006/1466

Gründe:

I. Die Beklagte (Familienkasse) lehnte den Antrag des Klägers und Antragstellers (Kläger) auf Weiterbewilligung von Kindergeld für den volljährigen Sohn des Klägers ab. Der Einspruch blieb ohne Erfolg.

Das Finanzgericht wies zunächst den Antrag auf Prozesskostenhilfe (PKH) und dann die Klage ab.

Der Kläger hat innerhalb der Beschwerdefrist beantragt, ihm für das Beschwerdeverfahren wegen Nichtzulassung der Revision PKH ohne Raten zu bewilligen. Über seine wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse hat er sich nicht erklärt.

II. Der Antrag auf Gewährung von PKH wird abgelehnt, weil der rechtskundig vertretene Kläger keine Gründe für die Zulassung einer Revision (§§ 116 Abs. 3 Satz 3, 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) dargelegt und auch nicht erklärt hat, die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht tragen zu können.

Nach § 142 FGO i.V.m. § 114 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.