BFH - Beschluss vom 09.11.2007
II B 23/07
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 19.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 336/06

BFH - Beschluss vom 09.11.2007 (II B 23/07) - DRsp Nr. 2007/23600

BFH, Beschluss vom 09.11.2007 - Aktenzeichen II B 23/07

DRsp Nr. 2007/23600

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung entspricht nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

1. Um den gesetzlichen Anforderungen entsprechend darzulegen, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung habe (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO), muss der Beschwerdeführer schlüssig und substantiiert unter Auseinandersetzung mit den zur aufgeworfenen Rechtsfrage in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Auffassungen dartun, weshalb die für bedeutsam gehaltene Rechtsfrage im Allgemeininteresse klärungsbedürftig und im Streitfall klärbar ist. Gibt es zu der betreffenden Rechtsfrage bereits Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH), ist insbesondere zu begründen, weshalb trotzdem weiterer oder ggf. erneuter Klärungsbedarf bestehe (BFH-Beschluss vom 14. Juni 2007 VII B 143/06, BFH/NV 2007, 1803), etwa weil zwischenzeitlich neue gewichtige Gesichtspunkte in Erscheinung getreten seien (BFH-Beschluss vom 24. Mai 2007 IV B 41/06, BFH/NV 2007, 2049) oder die bisherige Rechtsprechung noch nicht zu einer hinreichenden Klärung geführt habe oder aufgrund welcher neuen Entwicklung sie nunmehr neu in Frage gestellt werden müsse (BFH-Beschlüsse vom 28. November 2003 II B 143/02, BFH/NV 2004, 368, und vom 14. Juni 2007 VII B 185/06, BFH/NV 2007, 2055).

2. Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.