BFH - Beschluß vom 10.01.2001
VIII B 94/00

BFH - Beschluß vom 10.01.2001 (VIII B 94/00) - DRsp Nr. 2001/4769

BFH, Beschluß vom 10.01.2001 - Aktenzeichen VIII B 94/00

DRsp Nr. 2001/4769

Gründe:

Die --möglicherweise unzulässige-- Beschwerde der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist jedenfalls unbegründet. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) noch liegt eine Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) vor.

Die Kläger beanstanden mit der Beschwerde die vom Finanzgericht (FG) angewandte Schätzungsmethode der Umsatznachkalkulation und wenden sich gegen weitere Einzelheiten der Schätzung. Die Frage, welche Schätzungsmethode dem Ziel, die Besteuerungsgrundlagen möglichst wirklichkeitsnah zu bestimmen, am besten gerecht wird, ist grundsätzlich eine Frage der Tatsachenfeststellung, an die der Bundesfinanzhof (BFH) als Revisionsgericht nach § 118 Abs. 2 FGO gebunden ist, sofern diese Feststellungen nicht auf einem Rechtsirrtum oder einem Verfahrensmangel beruhen (Beschluss des Großen Senats des BFH vom 4. Juli 1990 GrS 2-3/88, BFHE 161, 290, BStBl II 1990, 817). Die Kläger haben weder dargelegt noch ist erkennbar, dass gleichwohl ausnahmsweise im Streitfall im Zusammenhang mit der Schätzung durch das FG die Klärung einer Rechtsfrage erforderlich ist, die darüber hinaus auch noch in ihrer Bedeutung über den Streitfall hinausreicht.