BFH - Beschluß vom 10.01.2001
X B 55/00
Fundstellen:
BFH/NV 2001, 922

BFH - Beschluß vom 10.01.2001 (X B 55/00) - DRsp Nr. 2001/8092

BFH, Beschluß vom 10.01.2001 - Aktenzeichen X B 55/00

DRsp Nr. 2001/8092

Gründe:

I. Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) hat seinen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Einkommensteuerbescheids für 1996 zurückgenommen und beantragt, dem Antragsgegner und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen sowie "festzustellen, dass die Hinzuziehung eines prozessvertretenden Rechtsanwalts in diesem Verfahren sowie im Vorverfahren notwendig war". Die Berichterstatterin des Finanzgerichts (FG) stellte das Verfahren daraufhin gemäß § 72 Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) durch Beschluss ein, ohne eine Kostenentscheidung entsprechend dem Antrag des Antragstellers zu treffen.

Daraufhin beantragte der Antragsteller erneut, die Kosten des Verfahrens sowie des Vorverfahrens dem FA aufzuerlegen und festzustellen, dass die Hinzuziehung eines prozessvertretenden Rechtsanwalts in diesem Verfahren sowie im Vorverfahren notwendig war. Zugleich legte er zur "Fristwahrung insbesondere aus Gründen des § 145 FGO " Beschwerde gegen den Einstellungsbeschluss des FG ein.