BFH - Beschluß vom 10.01.2001
XI B 58/00
Fundstellen:
BFH/NV 2001, 885

BFH - Beschluß vom 10.01.2001 (XI B 58/00) - DRsp Nr. 2001/8032

BFH, Beschluß vom 10.01.2001 - Aktenzeichen XI B 58/00

DRsp Nr. 2001/8032

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist als unzulässig zu verwerfen. Ihre Begründung entspricht nicht den von § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) a.F. gestellten Anforderungen.

1. Die Zulässigkeit der von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) im Jahr 2000 eingelegten Nichtzulassungsbeschwerde richtet sich nach den bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Vorschriften, da die Entscheidung des Finanzgerichts (FG) vor dem 1. Januar 2001 den Beteiligten zugestellt wurde (Art. 4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze vom 19. Dezember 2000 --2.FGOÄndG--, BGBl I 2000, 1757).