I. Der seinerzeit mit seiner Familie in Deutschland lebende Kläger und Beschwerdeführer (Kläger), ein Angehöriger eines anderen Staates, gehört der Religionsgemeinschaft der ... an. Er war Offizier der Armee seines Staates, bevor er sich als Unternehmensberater und Vermittler von Ausrüstungsgegenständen für die Armee betätigte. Er ist mittlerweile in seinen Heimatstaat zurückgekehrt.
Die Steuerfahndung stellte 1997 fest, dass er bei der X-Bank auf seinen Namen ein Depot unterhielt, in dem sich Bankschuldverschreibungen befanden, die ihn und seine Ehefrau als Inhaber auswiesen und auf US-Dollar sowie britische Pfund lauteten. Jeweils in DM umgerechnet hatten sie folgende Werte:
Dollar-Papiere Pfund-Papiere
1985 1 158 904 208 764
1986 1 022 655 490 318
1987 1 493 324 507 462
1988 2 136 000 576 000
1989 2 380 000 489 600
1990 2 384 000 520 200
1991 2 718 000 511 200
1992 3 220 000 439 200
1993 3 784 000 460 800
1994 3 720 000 432 000
1995 3 683 107 412 360
1996 3 910 148 7 777 358
Der Kläger behauptet, dieses Wertpapiervermögen lediglich treuhänderisch gehalten zu haben. Die aus den Schuldverschreibungen erzielten Zinsen flossen auf Konten bei zwei Schweizer Banken, die den Kläger als Kontoinhaber auswiesen.
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