BFH - Beschluss vom 10.01.2007
X B 94/06
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 24.04.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 4653/05

BFH - Beschluss vom 10.01.2007 (X B 94/06) - DRsp Nr. 2007/3254

BFH, Beschluss vom 10.01.2007 - Aktenzeichen X B 94/06

DRsp Nr. 2007/3254

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdegegner (Kläger) gab in seinen Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre in Zeile 29 der Anlage N jeweils an, es habe für ihn als Gesellschafter-Geschäftsführer keine gesetzliche Rentenversicherungspflicht und eine Anwartschaft auf Altersversorgung nur aufgrund eigener Beitragsleistung bestanden. Dennoch versagte ihm der Beklagte und Beschwerdeführer (das Finanzamt --FA--) den ungekürzten Vorwegabzug des § 10 Abs. 3 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG). In den Eingabewertbögen hatte das FA in die für die Frage des Umfangs der Vorsorgepauschale des § 10c EStG maßgebliche Kennziffer 35 die falsche Kennzahl (1 statt 2) eingetragen. Zugleich hatte es unterlassen, in die für die Frage des Umfangs des Vorwegabzugs maßgebliche Kennziffer 15 den vom Kläger bezogenen Bruttoarbeitslohn einzusetzen. Nach Eintritt der Bestandskraft der Bescheide beantragte der Kläger unter Hinweis auf § 129 der Abgabenordnung (AO) deren Änderung. Während das FA diesen Antrag ablehnte, weil es die Möglichkeit eines Rechtsirrtums des Bearbeiters nicht ausschloss, hatte der Kläger mit seiner Klage Erfolg. Das Finanzgericht (FG) bejahte das Vorliegen eines bloßen mechanischen Versehens und damit die Möglichkeit der Änderung der Bescheide nach § 129 AO. Es ließ die Revision nicht zu.