BFH - Beschluss vom 10.01.2008
IX B 127/07
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 941
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 23.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 597/06

BFH - Beschluss vom 10.01.2008 (IX B 127/07) - DRsp Nr. 2008/9444

BFH, Beschluss vom 10.01.2008 - Aktenzeichen IX B 127/07

DRsp Nr. 2008/9444

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) erwarb im Jahr 1995 zehn noch zu errichtende Eigentumswohnungen. Zu deren Teilfinanzierung wurde ein Bankdarlehen aufgenommen, das durch Grundschulden auf nur sieben der zehn Wohnungen abgesichert wurde. Die zehn Wohnungen wurden vermietet. Im Jahr 1997 schenkte die Klägerin die nicht belasteten Eigentumswohnungen ihren Kindern, machte aber die Zinsen für das Darlehen weiterhin in voller Höhe als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) berücksichtigte die Zinsen nur anteilig, indem es sie schätzweise den einzelnen Wohnungen zuordnete.

Die Klage hatte keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) lehnte den Abzug der Schuldzinsen ab, soweit diese auf die drei den Kindern geschenkten Eigentumswohnungen entfielen.

II. 1. Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg.