BFH - Beschluss vom 10.01.2008
IX S 23/07

BFH - Beschluss vom 10.01.2008 (IX S 23/07) - DRsp Nr. 2008/5440

BFH, Beschluss vom 10.01.2008 - Aktenzeichen IX S 23/07

DRsp Nr. 2008/5440

Gründe:

I. Der Senat hat durch Beschluss vom 19. Oktober 2007 IX S 15/07 (PKH) den Antrag der Antragstellerin und Rügeführerin (Antragstellerin) auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für ihren Rechtsstreit als Beschwerdeführerin wegen Einkommensteuer 1984 bis 1993 (Nichtzulassung der Revision) abgelehnt. Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer Anhörungsrüge, hilfsweise erhebt sie Gegenvorstellung.

Zur Begründung trägt sie vor, weder das Finanzgericht (FG) noch der Bundesfinanzhof (BFH) habe ihre Anträge in der Klageschrift beachtet, die sie zusammen mit weiteren Schriftsätzen auch zum Gegenstand des Gesuchs an den BFH erklärt habe. Im Zusammenhang mit der Richterablehnung habe sie einen Beschluss des FG nicht erhalten. Überdies wendet sie sich gegen die Besteuerung ihrer als Mitglied einer Erbengemeinschaft zugerechneten Einkünfte.

II. 1. Anhörungsrüge