BFH - Beschluss vom 10.01.2008
VII B 232/07
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 21.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 2343/06

BFH - Beschluss vom 10.01.2008 (VII B 232/07) - DRsp Nr. 2008/4860

BFH, Beschluss vom 10.01.2008 - Aktenzeichen VII B 232/07

DRsp Nr. 2008/4860

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist Geschäftsführer der Komplementär-GmbH der Fa. X-GmbH & Co. KG. Nachdem für die Gesellschaft keine Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben worden waren, drohte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) dem Kläger für jede ausstehende Umsatzsteuervoranmeldung (Januar bis April 2006) die Festsetzung eines Zwangsgelds von jeweils 150 EUR für den Fall an, dass er der Anmeldepflicht nicht bis zum 20. Juni 2006 nachkomme.

Die hiergegen nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage wies das Finanzgericht (FG) aufgrund mündlicher Verhandlung ab, nachdem es zuvor einen Antrag des Prozessbevollmächtigten des Klägers auf Terminsänderung abgelehnt hatte. Das FG urteilte, dass die Zwangsgeldandrohungen rechtlich nicht zu beanstanden seien. Der Kläger sei als Geschäftsführer verpflichtet, die Umsatzsteuervoranmeldungen für die Gesellschaft einzureichen. Die entsprechende Aufforderung zur Abgabe der Voranmeldungen könne das FA mit Zwangsmitteln durchsetzen. Ermessensfehler des FA seien nicht ersichtlich.