BFH - Beschluss vom 10.02.2004
XI S 5/04 (PKH)

BFH - Beschluss vom 10.02.2004 (XI S 5/04 (PKH)) - DRsp Nr. 2004/9801

BFH, Beschluss vom 10.02.2004 - Aktenzeichen XI S 5/04 (PKH)

DRsp Nr. 2004/9801

Gründe:

Der zulässige Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) ist unbegründet.

1. Gemäß § 142 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) wird einem Beteiligten, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten erbringen kann, auf Antrag PKH gewährt, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Dabei gilt grundsätzlich auch im PKH-Verfahren die Mitwirkungspflicht des Antragstellers gemäß § 76 FGO (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 28. März 1985 V B 16/84, BFH/NV 1985, 47; Gräber/von Groll, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 76 Anm. 23 ff., und Gräber/Ruban, aaO., § 142 Anm. 23).

2. Die vom Antragsteller bereits eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde hat der Senat als unzulässig verworfen, weil er sich bei der Beschwerdeeinlegung nicht durch eine der in § 62a FGO i.V.m. § 3 Nr. 1, 2, 3 des Steuerberatungsgesetzes genannten Personen bzw. Gesellschaften hat vertreten lassen.