BFH - Beschluss vom 10.02.2009
I B 134/08
Normen:
FGO § 79b Abs. 1; FGO § 79b Abs. 2; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 02.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 11/03

BFH - Beschluss vom 10.02.2009 (I B 134/08) - DRsp Nr. 2009/8078

BFH, Beschluss vom 10.02.2009 - Aktenzeichen I B 134/08

DRsp Nr. 2009/8078

Normenkette:

FGO § 79b Abs. 1; FGO § 79b Abs. 2; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe:

I.

Streitig ist, ob ein Forderungsverzicht einkommenswirksam oder als verdeckte Einlage zu berücksichtigen ist.

Am 3. September 1999 --im Streitjahr-- kam es zu einer Übertragung sämtlicher Anteile an der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), einer GmbH mit einem Stammkapital von 50 000 DM, zu einem Preis von 5 000 DM. Vor der Anteilsübertragung übernahm der damalige Alleingesellschafter X Bankschulden der Klägerin (... DM) --für deren Begleichung er bereits bürgte bzw. anderweitig aus dem Privatvermögen Sicherheit geleistet hatte-- durch Erklärung gegenüber der Bank (Vereinbarung vom 25. Mai 1999) und gegenüber der Klägerin (Vereinbarung vom 3. September 1999 zwischen X und der Klägerin, vertreten durch die neue Gesellschafterin und Geschäftsführerin). In dieser Vereinbarung erklärte X auch einen Verzicht auf eine Forderung gegenüber der Klägerin in Höhe von ... DM. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) berücksichtigte diese Geschäftsvorfälle einkommenserhöhend und lehnte eine Qualifizierung als "verdeckte Einlage" ab.